Die Meldebehörde führt nach dem Bundesmeldegesetz unterschiedliche Datenübermittlungen durch, denen die betroffenen Personen widersprechen können: Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden, Geburtsdaten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die betroffene Person hat das Recht, der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG zu widersprechen.